Bedingungen für den Betreiber
Diese Vereinbarung wird ausschließlich zwischen dem Betreiber und dem Kunden geschlossen. Der Betreiber und der Kunde erkennen an, dass RideTandem diesen Vertrag nur als Vertreter des Kunden unterzeichnet und nicht Partei dieses Vertrages ist.
Vereinbarte Bedingungen
1. Definitionen
Die nachstehend definierten Begriffe, die in diesem Vertrag und in den Vertragsunterlagen verwendet werden, haben die folgende Bedeutung:
- Geschäftstag: ein Tag, der kein Samstag, Sonntag oder Feiertag in Deutschland ist.
- Geschäftszeiten: der Zeitraum von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Deutschland an einem beliebigen Geschäftstag.
- Stornierungspolitik: die in den Vertragsbedingungen beschriebene Politik in Bezug auf die Stornierung.
- Änderungskontrollverfahren: das Verfahren zur Vereinbarung einer Änderung der Vertragsbedingungen, wie in Klausel 6 dargelegt.
- Gebühren: die für die Beförderungsleistungen zu zahlenden Beträge, die in den Vertragsunterlagen aufgeführt sind.
- Vertragsbedingungen: das zwischen den Parteien (auch per E-Mail) vereinbarte Dokument, das diese Bedingungen enthält.
- Kunde: der Kunde, der die Beförderungsdienstleistungen gemäß den Vertragsunterlagen in Anspruch nimmt.
- Kunden-App: die RideTandem-App oder eine andere App zur Nutzung durch Kunden und Fahrgäste, die RideTandem von Zeit zu Zeit zur Verfügung stellen kann.
- Vertreter des Kunden: RideTandem wird als Vertreter des Kunden benannt.
- Kundenbedingungen: die entsprechende Vereinbarung zwischen RideTandem und dem Kunden, der die Vermittlung von Beförderungsdienstleistungen für Fahrgäste beantragt.
- Datenschutzgesetze: alle auf den Kunden bzw. den Betreiber anwendbaren Datenschutzgesetze, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) sowie die Richtlinie 2002/58/EG über den Schutz der Privatsphäre und elektronische Kommunikation (in der jeweils geltenden Fassung).
- Fahrer-App: die RideTandem Drive App.
- GDPR: die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.
- Anfangszeitraum: bezeichnet die in den Vertragsunterlagen angegebene Anfangszeit.
- Insolvenzereignis: bedeutet in Bezug auf eine der Parteien, dass diese Partei Schritte oder Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Zwangsverwaltung, die vorläufige Liquidation oder einen Vergleich oder eine Vereinbarung mit ihren Gläubigern (außer im Zusammenhang mit einer solventen Umstrukturierung) unternimmt, bei Gericht einen Zahlungsaufschub nach geltendem Recht beantragt oder erwirkt, liquidiert wird (entweder freiwillig oder durch gerichtliche Anordnung, es sei denn, dies geschieht zum Zweck einer solventen Umstrukturierung), ein Konkursverwalter für eines ihrer Vermögenswerte bestellt wird oder sie ihre Geschäftstätigkeit einstellt.
- Rechte an geistigem Eigentum: Patente, Rechte an Erfindungen, Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Datenbankrechte, Marken, Firmennamen und Domänennamen, Know-how und alle anderen Rechte an geistigem Eigentum, jeweils unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht, einschließlich aller Anträge und Rechte auf Beantragung und Erteilung, Verlängerung oder Erweiterung sowie der Rechte auf Inanspruchnahme der Priorität.
- Fahrgast(e): jede Person, die vom Kunden benannt wird, um die Beförderungsdienstleistungen des Betreibers in Anspruch zu nehmen.
- Plattform: Das Dashboard von RideTandem oder eine andere Plattform, die dem Betreiber von RideTandem von Zeit zu Zeit mitgeteilt wird.
- RideTandem: bedeutet RideTandem GmbH.
- Dienstguthaben: bezeichnet die in der Dienstgütevereinbarung festgelegten Dienstguthaben.
- Dienstleistungsvereinbarung: die Dienstleistungsvereinbarung, die Teil dieser Vereinbarung ist und unter www.ridetandem.co/agreements/SLA näher beschrieben wird.
- RideTandem-Richtlinien: die Richtlinien von RideTandem und die Richtlinien zur Einhaltung von Vorschriften, die von Zeit zu Zeit in Kraft bleiben.
- Ticket: ein auf der Kunden-App basierendes "Ticket" oder ein QR-Code, der über die anderen Systeme von RideTandem heruntergeladen oder ausgedruckt wird.
- Laufzeit: bezeichnet den Erstzeitraum und den Verlängerungszeitraum (soweit zutreffend), wie in Klausel 3 festgelegt.
- Beförderungsleistungen: die in den Vertragsunterlagen aufgeführten Beförderungsleistungen.
2. Auslegung
2.1 Die Überschriften der Paragraphen, Anhänge und Absätze haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieses Vertrages.
2.2 Eine Person ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine nicht eingetragene Körperschaft (mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit).
2.3 Eine Bezugnahme auf ein Unternehmen umfasst jede Gesellschaft, Körperschaft oder sonstige juristische Person, unabhängig davon, wo und wie sie gegründet oder errichtet wurde.
2.4 Sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, schließen Wörter im Singular den Plural und im Plural den Singular ein.
2.5 Ein Verweis auf Schriftliches oder Geschriebenes schließt E-Mail ein.
2.6 Jede Verpflichtung einer Partei, etwas nicht zu tun, schließt die Verpflichtung ein, es nicht zuzulassen, dass es getan wird.
3. Beginn und Dauer
Dieser Vertrag wird zwischen dem Betreiber und dem Kunden geschlossen und beginnt am Tag des Inkrafttretens, gilt für den Anfangszeitraum und verlängert sich danach automatisch um aufeinanderfolgende Verlängerungszeiträume, vorbehaltlich einer vorzeitigen Beendigung in Übereinstimmung mit:
- (a) Klausel 14 oder
- (b) jede Partei (oder der Kundenvertreter im Namen des Kunden) kündigt der anderen Partei jederzeit schriftlich unter Einhaltung der in den Vertragsangaben genannten Kündigungsfrist. Die Kündigung ist nicht an das Ende des Anfangszeitraums oder eines Verlängerungszeitraums gebunden.
4. Ticket-Prozess
Entweder der Kunde (der im Namen eines Fahrgast handelt) oder ein Fahrgast kann eine Reise über die Kunden-App buchen. Nach Abschluss der Buchung wird dem Fahrgast ein Ticket für die gebuchte Fahrt ausgestellt, sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde. Sofern nicht anders mit dem Kunden vereinbart, lässt der Betreiber einen Fahrgast ohne Ticket nicht in ein Fahrzeug einsteigen.
5. Verpflichtungen des Betreibers
5.1 Der Betreiber muss:
- (a) die Transportdienste zu erbringen und sicherzustellen, dass die Transportdienste in jeder Hinsicht mit dieser Vereinbarung und dem Service Level Agreement übereinstimmen;
- (b) die Transportdienstleistungen mit der Sorgfalt, dem Geschick und der Gewissenhaftigkeit erbringen, die für die Branche, den Beruf oder das Gewerbe des Betreibers erforderlich sind;
- (c) alle erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen und Versicherungen aufrechtzuerhalten, die für die Erbringung der in dieser Vereinbarung beschriebenen Verkehrsdienste erforderlich sind; und
- (d) alle geltenden Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die Erbringung der Verkehrsdienste einzuhalten.
5.2 Beförderungsbedingungen. Der Betreiber nimmt gegenüber den Fahrgästen die Mindestbeförderungsbedingungen in Anlage 1 der Nutzungsbedingungen in Anspruch. Dies gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Beförderungsbedingungen Anwendung finden, oder soweit der Betreiber RideTandem eigene veröffentlichte Beförderungsbedingungen in deutscher Sprache in Textform mitgeteilt hat; in diesem Fall gehen diese den Mindestbeförderungsbedingungen vor. Der Betreiber informiert RideTandem unverzüglich über Änderungen seiner eigenen Beförderungsbedingungen."
6. Änderungsverfahren
6.1 Falls der Kunde eine Änderung der Transportdienstleistungen oder einer der in den Vertragsunterlagen aufgeführten Details vorschlagen möchte ("Änderung"), wird der Kunde (oder der Kundenvertreter auf Weisung des Kunden) eine Änderungsanfrage an den Betreiber stellen, die dem Betreiber schriftlich auf digitalem Wege (einschließlich per E-Mail, SMS, Whatsapp oder auf andere Weise) mitgeteilt wird. Der Betreiber prüft den Änderungsantrag und teilt dem Kunden (oder dem Kundenvertreter) schriftlich auf digitalem Wege (einschließlich per E-Mail, SMS, Whatsapp oder auf andere Weise) mit, ob er die beantragte Änderung der Transportdienstleistungen durchführen kann und, falls ja, welche Änderungen an den Gebühren oder anderen Bedingungen der Vertragsdaten vorgenommen werden.
6.2 Nimmt der Betreiber den Vorschlag für die Änderung an, so vereinbaren die Parteien diese Änderung schriftlich gemäß Klausel 24 und eine solche Vereinbarung erfordert nicht die Ausfertigung eines zusätzlichen oder geänderten Vertragsdokuments.
7. Gebühren und Zahlung
7.1 Als Gegenleistung für die Erbringung der Transportdienstleistungen durch den Betreiber zahlt der Kunde dem Betreiber die in den Vertragsunterlagen aufgeführten Entgelte. Die nach den Vertragsunterlagen zu zahlenden Gebühren vermindern sich um die dem Betreiber über den Zahlungsdienstleister zugeflossenen Fahrgastgebühren. Die Bearbeitung der Rechnungen und die Zahlungen durch den Kunden können vom Kundenvertreter vorgenommen werden. Die nach den Vertragsunterlagen zu zahlenden Gebühren vermindern sich um die dem Betreiber gemäß Ziffer 7.3 über den Zahlungsdienstleister zugeflossenen Fahrgastgebühren.
7.2 Der Betreiber stellt die Rechnung an den Kunden aus und sendet die Rechnung an den Kunden (oder den Kundenvertreter) gemäß den Vertragsbedingungen. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in den Vertragsbedingungen ist der Kunde (oder der Kundenvertreter) verpflichtet, jede Rechnung im nächsten verfügbaren Zahlungszyklus nach dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
7.3 Die Fahrgastgebühr (falls zutreffend) wird vom Fahrgast im Voraus über die von RideTandem bereitgestellte App entrichtet und über einen externen Zahlungsdienstleister dem Betreiber gutgeschrieben. Der Betreiber ist nicht berechtigt, Fahrgastgebühren außerhalb dieses Verfahrens unmittelbar von Fahrgästen entgegenzunehmen.
7.4 Alle im Rahmen dieses Vertrags an den Betreiber zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Abweichend hiervon verstehen sich die Fahrgastgebühren als Bruttobeträge einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.5 Kommt der Betreiber seinen Verpflichtungen nicht nach und/oder erbringt er die Beförderungsleistungen nicht gemäß den Vertragsbedingungen, werden dem Kundenvertreter gemäß dem Service Level Agreement Leistungsgutschriften gezahlt.
7.6 Im Falle einer Streitigkeit über eine Rechnung zahlt der Kunde (oder der Kundenvertreter) dem Betreiber alle unbestrittenen Beträge und teilt dem Betreiber die Einzelheiten der Streitigkeit mit. Die Parteien verhandeln unter Berücksichtigung aller Umstände in angemessener Weise, um den Rechnungsstreit unverzüglich beizulegen.
7.7 Die Parteien erkennen an, dass der Preis und die Preisschwankungen für Treibstoff einen direkten Einfluss auf die Transportkosten und auf die an den Betreiber gemäß diesem Vertrag zu zahlenden Gesamtgebühren haben. Die Entgelte können mit Wirkung zum ersten Tag des Monats angepasst werden, der auf eine Erhöhung der tatsächlichen Kraftstoffkosten (Benzin oder Diesel) um mindestens 10 % folgt, die der Betreiber für die Erbringung der Transportdienstleistungen im Rahmen dieses Vertrags einkauft. In diesem Fall wird der Preis pro Kilometer und Strecke als Grundlage für die Entgelte neu berechnet und vom Betreiber dem Kunden über RideTandem mitgeteilt. Danach erörtern und verhandeln der Betreiber und der Kunde (oder der Kundenvertreter) nach Treu und Glauben eine Anpassung der Entgelte, um den Anstieg der Kraftstoffkosten (Benzin oder Diesel) widerzuspiegeln (die "Kraftstoffanpassung"). Die Treibstoffanpassung kann zu einer Erhöhung der Entgelte führen. Sofern vereinbart, legt der Betreiber dem Kunden (oder dem Kundenvertreter) jeden Monat die Anzahl der im Vormonat gefahrenen Kilometer mit einer Berechnung der ggf. im Vormonat für jedes Fahrzeug und jede Strecke angefallenen erhöhten Kraftstoffkosten vor. Zum Nachweis der Anpassung sind monatlich Quittungen vorzulegen, aus denen die zuletzt vom Betreiber gezahlten Kosten für Kraftstoffkäufe hervorgehen. Sinken die Treibstoffkosten nach der Durchführung einer Treibstoffanpassung um 10 % oder mehr, wird die Treibstoffanpassung aufgehoben.
7.8 Wenn die in 7.6 genannten Änderungen insgesamt zu einer Erhöhung der vom Kunden zu zahlenden Gebühren um mehr als 20 % gegenüber dem ursprünglichen Stand zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Kundenbedingungen führen, ist der Kunde berechtigt, die Kundenbedingungen zu kündigen. Im Falle der Kündigung der Kundenbedingungen durch den Kunden endet dieser Vertrag automatisch.
7.9 Die Parteien vereinbaren, dass die Bestimmungen der Stornierungsbedingungen in dieses Vertrag aufgenommen werden.
7.10 Untervergabe. Der Betreiber ist nicht berechtigt, die Beförderungsleistungen ganz oder teilweise an Unterauftragnehmer zu vergeben. Kann der Betreiber die zugewiesenen Leistungen nicht aus dem eigenen Fuhrpark und mit eigenen Fahrern erbringen, informiert er RideTandem unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei (2) Werktagen, nachdem ihm dies bekannt geworden ist. RideTandem ist in diesem Fall berechtigt, als Kundenvertreter eine alternative Beförderung zu organisieren und dem Betreiber einen Betrag in Höhe von 100 % der Kosten dieser alternativen Beförderung in Rechnung zu stellen.
8. Rechte an geistigem Eigentum
8.1 Jede Partei kann der anderen Partei im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Materialien zur Verfügung stellen, die Rechte an geistigem Eigentum enthalten. Jede Partei (oder ihre Lizenzgeber) ist und bleibt Eigentümerin aller Rechte an geistigem Eigentum, die der anderen Partei zur Verfügung gestellt werden, und nichts in dieser Vereinbarung dient dazu, Rechte an geistigem Eigentum von einer Partei auf die andere zu übertragen.
8.2 Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass sie die von der anderen Partei zur Verfügung gestellten Materialien nur für die Zwecke und während der Laufzeit dieser Vereinbarung und nur mit schriftlicher Genehmigung der anderen Partei verwendet.
9. Versicherung und Lizenzierung
9.1 Der Betreiber ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Vertrages auf eigene Kosten die nachstehend aufgeführten Versicherungen und Genehmigungen für seine Tätigkeit aufrechtzuerhalten:
- (a) Gesetzliche Unfallversicherung: Nachweis der Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft und der ordnungsgemäßen Beitragszahlung (Unbedenklichkeitsbescheinigung);
- (b) Betriebshaftpflichtversicherung: mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden je Schadensereignis, zweifach maximiert je Versicherungsjahr;
- (c) Kfz-Haftpflichtversicherung: für sämtliche eingesetzten Fahrzeuge, mit einer Deckungssumme von mindestens 10.000.000 EUR pauschal je Schadensereignis. Der Betreiber stellt darüber hinaus sicher, dass die Deckungssumme jederzeit sowohl den gesetzlichen Mindestversicherungssummen nach dem Pflichtversicherungsgesetz als auch dem tatsächlichen Risiko der erbrachten Beförderungsleistungen angemessen Rechnung trägt, insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Sitzplätze der eingesetzten Fahrzeuge und der Zahl der gleichzeitig beförderten Fahrgäste. Verlangt der Kunde oder RideTandem als Kundenvertreter für bestimmte Beförderungsleistungen eine höhere Deckungssumme, weist der Betreiber diese vor Aufnahme der betreffenden Leistungen nach; hierdurch veranlasste Mehrkosten werden im Änderungsverfahren berücksichtigt.
- (d) Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz: die für die jeweils erbrachten Beförderungsleistungen erforderliche Genehmigung nach dem PBefG;
- (e) Führerschein: Alle Fahrer sind im Besitz der für die Erbringung der Verkehrsdienste erforderlichen Lizenzen, einschließlich einer Lizenz für die Personenbeförderung (falls zutreffend).
9.2 Der Betreiber wird dem (oder dem Kundenvertreter) während des Einführungsprozesses Kopien aller Versicherungen und der Lizenz des Betreibers vorlegen.
9.3 RideTandem (bzw. der Kundenvertreter) ist berechtigt, die vorstehenden Nachweise halbjährlich sowie jederzeit anlassbezogen anzufordern. Der Betreiber legt die angeforderten Nachweise innerhalb von zehn (10) Werktagen vor.
9.4 Der Betreiber stellt sicher, dass jeder für die Beförderungsleistungen eingesetzte Fahrer über die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis verfügt, insbesondere über die Fahrerlaubnis der Klasse D bzw. D1 oder über die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 FeV, sowie über die Grundqualifikation und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG), soweit anwendbar.
9.5 Der Betreiber ist allein dafür verantwortlich, die Zuverlässigkeit der eingesetzten Fahrer zu prüfen und laufend sicherzustellen. Er führt die hierfür erforderlichen Prüfungen, einschließlich einer etwaigen Einsichtnahme in das Führungszeugnis, in eigener Verantwortung und in Übereinstimmung mit den Datenschutzgesetzen durch.
9.6 Der Betreiber übermittelt RideTandem und dem Kunden keine Führungszeugnisse, Auszüge aus dem Bundeszentralregister oder sonstige personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten im Sinne des Art. 10 DSGVO.
9.7 Der Betreiber bestätigt RideTandem (bzw. dem Kundenvertreter) auf Anforderung in Textform, dass die Prüfungen nach den vorstehenden Absätzen für alle eingesetzten Fahrer durchgeführt wurden und ihm kein Umstand bekannt ist, der einen Fahrer für die Erbringung der Beförderungsleistungen ungeeignet erscheinen lässt. Wird dem Betreiber ein solcher Umstand bekannt, setzt er den betreffenden Fahrer unverzüglich nicht mehr für Beförderungsleistungen nach diesem Vertrag ein und informiert RideTandem hierüber unverzüglich in Textform, ohne dabei Angaben über konkrete Straftaten oder Verurteilungen zu machen.
- (a) eine vollständige Liste ihrer aktuellen Strafregisterauszüge vorlegen;
10. Einhaltung von Gesetzen und Politiken
Jede Partei ist verpflichtet, auf eigene Kosten alle Gesetze und Vorschriften in Bezug auf ihre Tätigkeiten im Rahmen dieses Vertrags sowie alle für sie verbindlichen Bedingungen in den geltenden Lizenzen, Registrierungen, Genehmigungen und Zulassungen einzuhalten. Insbesondere und unbeschadet der Allgemeingültigkeit dieser Bestimmung liegt es in der alleinigen Verantwortung des Betreibers, alle Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die Erbringung von Transportdienstleistungen einzuhalten, einschließlich der Einhaltung aller jeweils geltenden Anforderungen an Transportunternehmer, Fahrer und Fahrzeuge.
11. Datenschutz
Die Parteien erkennen an, dass jede Partei ein unabhängiger Datenverantwortlicher in Bezug auf alle personenbezogenen Daten ist, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ausgetauscht werden. Jede Partei kommt ihren Verpflichtungen gemäß der Datenschutzgesetzgebung nach.
12. Vertraulichkeit
12.1 Jede Partei verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt während dieser Vereinbarung und für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung vertrauliche Informationen über das Geschäft, die Angelegenheiten, Kunden, Klienten oder Lieferanten der anderen Partei an irgendeine Person weiterzugeben, es sei denn, dies ist gemäß 12.3.
12.2 Als vertrauliche Informationen einer Partei gelten nicht Informationen, die:
- (a) auf andere Weise als durch eine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei öffentlich bekannt ist oder wird;
- (b) vor der Offenlegung im rechtmäßigen Besitz der anderen Partei war;
- (c) der empfangenden Partei von einem Dritten rechtmäßig und ohne Einschränkung der Weitergabe offengelegt werden; oder
- (d) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurde, wobei die unabhängige Entwicklung durch schriftliche Belege nachgewiesen werden kann.
12.3 Jede Partei kann die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegen:
- (a) ihren Angestellten, leitenden Angestellten, Vertretern, Auftragnehmern, Unterauftragnehmern oder Beratern, die diese Informationen für die Ausübung der Rechte der Partei oder die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung kennen müssen. Jede Partei stellt sicher, dass ihre Angestellten, leitenden Angestellten, Vertreter, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer oder Berater, denen sie vertrauliche Informationen der anderen Partei offenlegt, diese 12 einhalten; und
- (b) wie es das Gesetz, ein zuständiges Gericht oder eine Regierungs- oder Aufsichtsbehörde vorschreiben kann.
12.4 Keine Partei darf die vertraulichen Informationen einer anderen Partei zu einem anderen Zweck als zur Ausübung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verwenden.
13. Die Rolle von RideTandem
Der Betreiber und der Kunde erkennen an, dass RideTandem diesen Vertrag als Vertreter des Kunden für die Zwecke der Beauftragung der Beförderungsdienstleistungen unterzeichnet, als Vertreter des Kunden wie angegeben handelt und dass RideTandem daher nicht Partei dieses Vertrages wird.
14. Terminierung
14.1 Unbeschadet anderer ihr zustehender Rechte oder Rechtsmittel kann jede Partei diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn:
- (a) die andere Partei eine wesentliche Verletzung einer Bedingung dieser Vereinbarung , einschließlich der Dienstgütevereinbarung , begeht und (falls eine solche Verletzung behebbar ist) diese Verletzung nicht innerhalb einer Frist von dreißig (30) Tagen nach einer schriftlichen Aufforderung behebt;
- (b) die andere Partei wiederholt gegen eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung in einer Weise verstößt, die die Annahme rechtfertigt, dass ihr Verhalten nicht mit der Absicht oder Fähigkeit vereinbar ist, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu erfüllen, oder
- (c) bei der anderen Partei ein Insolvenzereignis eintritt;
14.2 Dieser Vertrag endet automatisch und ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf mit der Beendigung der Kundenbedingungen, gleich aus welchem Grund und unabhängig davon, ob die Beendigung durch Kündigung, Zeitablauf, Aufhebungsvertrag oder auf sonstige Weise eintritt. Enden die Kundenbedingungen nur teilweise, insbesondere hinsichtlich einzelner Routen oder Standorte, so endet dieser Vertrag im entsprechenden Umfang. RideTandem informiert den Betreiber unverzüglich in Textform. Ansprüche des Betreibers auf Vergütung für bis zur Beendigung tatsächlich erbrachte Beförderungsleistungen bleiben unberührt; weitergehende Ansprüche, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen, bestehen nicht.
14.3 Der Kundenvertreter kann die Kündigung im Namen des Kunden vornehmen.
15. Verpflichtungen bei Beendigung und Fortbestehen
15.1 Bei Beendigung dieses Vertrags:
- (a) stellen beide Parteien unverzüglich die Nutzung aller Rechte an geistigem Eigentum ein.
- (b) Beide Parteien geben auf eigene Kosten unverzüglich jegliches Werbe-, Verkaufsförderungs- oder Verkaufsmaterial, das sich auf die Verkehrsdienste bezieht, oder jegliches andere Material, das der anderen Partei gehört und sich in ihrem Besitz befindet, zurück oder entsorgen es anderweitig auf Anweisung der anderen Partei.
15.2 Alle Bestimmungen des Vertrags, die ausdrücklich oder stillschweigend dazu bestimmt sind, bei oder nach der Beendigung des Vertrags in Kraft zu treten oder fortzubestehen, bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
15.3 Die Kündigung oder das Auslaufen dieser Vereinbarung berührt nicht die Rechte, Rechtsbehelfe, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Parteien, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Auslaufens der Vereinbarung entstanden sind, einschließlich des Rechts, Schadenersatz für eine Verletzung der Vereinbarung zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Auslaufens der Vereinbarung oder davor bestand.
16. Höhere Gewalt
16.1 Höhere Gewalt ist ein außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei liegendes Ereignis, das bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war und dessen Folgen die Partei auch durch zumutbare Maßnahmen nicht abwenden konnte, insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmung, Krieg, bewaffneter Konflikt, Terroranschläge, Aufruhr, Epidemien und Pandemien, Arbeitskämpfe Dritter, Ausfall öffentlicher Versorgungs-, Verkehrs- oder Telekommunikationsnetze sowie hoheitliche Maßnahmen.
16.2 Soweit eine Partei durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, ist sie für die Dauer der Behinderung von diesen Verpflichtungen befreit und haftet insoweit nicht für Nicht- oder Schlechterfüllung. Die Verpflichtungen der anderen Partei werden in demselben Umfang ausgesetzt.
16.3 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich in Textform über das Ereignis, seinen voraussichtlichen Umfang und seine voraussichtliche Dauer und unternimmt angemessene Anstrengungen, die Auswirkungen zu begrenzen und die Leistungserbringung wiederaufzunehmen.
16.4 Für Leistungen, die infolge höherer Gewalt nicht erbracht werden, sind keine Entgelte geschuldet. Bereits gezahlte Entgelte für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet oder mit der nächsten Rechnung verrechnet.
16.5 Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als dreißig (30) aufeinanderfolgende Tage an, kann jede Partei diesen Vertrag mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen schriftlich kündigen. Dies gilt entsprechend, wenn Ereignisse höherer Gewalt innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten insgesamt länger als fünfundvierzig (45) Tage andauern.
16.6 Die Betroffene Partei muss:
17. Variation
Vorbehaltlich des Punktes 6 (Änderungskontrolle) sind Änderungen dieser Vereinbarung nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von den Parteien (oder ihren bevollmächtigten Vertretern) unterzeichnet werden.
18. Verzicht
18.1 Ein Verzicht auf ein Recht oder einen Rechtsbehelf im Rahmen dieser Vereinbarung oder nach dem Gesetz ist nur wirksam, wenn er schriftlich erfolgt, und gilt nicht als Verzicht auf ein späteres Recht oder einen Rechtsbehelf.
18.2 Das Versäumnis oder die Verzögerung einer Partei, ein Recht oder einen Rechtsbehelf nach diesem Vertrag oder nach dem Gesetz auszuüben, stellt weder einen Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder einen anderen Rechtsbehelf dar, noch verhindert oder beschränkt es die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsbehelfs. Die einmalige oder teilweise Ausübung eines im Rahmen dieses Vertrags oder des Gesetzes vorgesehenen Rechts oder Rechtsmittels verhindert oder beschränkt nicht die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels.
19. Rechte und Rechtsbehelfe
Die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe gelten zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Rechten und Rechtsbehelfen und schließen diese nicht aus.
20. Mitteilungen
20.1 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Vereinbarung ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so gilt sie als gestrichen; dies berührt jedoch nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung.
20.2 Wenn eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Vereinbarung gemäß 20.1 als gestrichen gilt, werden die Parteien nach Treu und Glauben verhandeln, um eine Ersatzbestimmung zu vereinbaren, die so weit wie möglich das beabsichtigte wirtschaftliche Ergebnis der ursprünglichen Bestimmung erreicht.
21. Gesamte Vereinbarung
21.1 Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen, Versprechen, Zusicherungen, Gewährleistungen, Darstellungen und Absprachen zwischen ihnen, ob schriftlich oder mündlich, in Bezug auf ihren Gegenstand.
21.2 Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass sie keine Rechtsmittel in Bezug auf Erklärungen, Zusicherungen, Zusagen oder Garantien (unabhängig davon, ob diese unschuldig oder fahrlässig abgegeben wurden) einlegen kann, die nicht in dieser Vereinbarung enthalten sind.
22. Konflikt
Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des vorliegenden Vertrags, den Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Anlagen haben die Bestimmungen der Vertragsbedingungen Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Anlagen, und die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor den Bestimmungen der Anlagen.
23. Keine Partnerschaft oder Agentur
23.1 Außer in den Fällen, in denen dies ausdrücklich angegeben ist (insbesondere in Bezug auf die Vertretung durch RideTandem), ist nichts in dieser Vereinbarung dazu bestimmt, eine Partnerschaft oder ein Joint Venture zwischen den Parteien zu begründen, eine Partei zum Vertreter einer anderen Partei zu machen oder eine Partei zu ermächtigen, Verpflichtungen für oder im Namen einer anderen Partei einzugehen.
24. Mitteilungen
24.1 Alle Mitteilungen oder sonstigen Mitteilungen an eine Partei im Rahmen oder in Verbindung mit diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und sind per E-Mail an zu senden oder persönlich oder per vorausbezahlter First-Class-Post oder einem anderen Zustelldienst am nächsten Arbeitstag an ihrem eingetragenen Sitz zuzustellen. Die Kontaktdaten jeder Partei für die Korrespondenz sind in den Vertragsdaten aufgeführt.
24.2 Jede Benachrichtigung oder Mitteilung gilt als zugegangen:
- (a) bei persönlicher Übergabe zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung an der richtigen Adresse abgegeben wird;
- (b) bei Versand per vorausbezahlter First-Class-Post oder einem anderen Zustelldienst am nächsten Werktag um 9.00 Uhr am zweiten Werktag nach der Aufgabe; oder
- (c) bei Übermittlung per E-Mail zum Zeitpunkt der Übermittlung oder, wenn dieser Zeitpunkt außerhalb der Geschäftszeiten am Empfangsort liegt, zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Geschäftszeiten.
24.3 Diese Klausel gilt nicht für die Zustellung von Verfahren oder Schriftstücken im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder gegebenenfalls eines Schiedsverfahrens oder einer anderen Methode der Streitbeilegung.
25. Geltendes Recht
Diese Vereinbarung und alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus oder in Verbindung mit ihr oder ihrem Gegenstand oder ihrem Zustandekommen ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und sind nach diesem auszulegen.
26. Zuständigkeitsbereich
Jede Partei erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass die Gerichte in Cottbus die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten oder Ansprüchen (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) haben, die sich aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung oder ihrem Gegenstand oder ihrer Entstehung ergeben.